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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 19-2025

Einladung zur Einweihung des ­neuen Tanklöschfahrzeugs

Die Feuerwehr Oberes Fricktal lädt die Bevölkerung herzlich ein zum Einweihungsfest ihres neuen Tanklöschfahrzeugs am Samstag, 10.05.2025 ab 10.30 Uhr auf der Schulanlage in Effingen. Es wird eine kurze Demonstration des neuen TLF geboten. Überdies können weitere Einsatzfahrzeuge besichtigt werden. Die Feuerwehr freut sich, viele Gäste begrüssen zu dürfen.

Leerstehende Wohnungen

Eigentümer und Vermieter werden gebeten, ihre per 01.06.2025 leerstehenden Wohnungen für die Eidgenössische Leerwohnungszählung bis Dienstag, 3. Juni per Mail an die Gemeindeverwaltung, zu Handen von Frau Larissa Sacher (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) zu melden. Für die Rückmeldungen danken wir im Voraus bestens.

Gesamterneuerungswahlen der vom Volk zu wählenden Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029; Anmeldeverfahren

Am 28.09.2025 finden die Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates (5 Mitglieder), des Gemeindeammanns und des Vizeammanns sowie der Finanzkommission (3 Mitglieder), der Steuerkommission (3 Mitglieder / 1 Ersatzmitglied) und von drei Stimmenzählern statt. Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am 18.08.2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Das erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder von der Homepage der Gemeinde (Bereich Politik > Abstimmungen / Wahlen) heruntergeladen werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, das zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Sie werden vom Wahlbüro allerdings nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Zudem kann eine Person als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie auf demselben Wahlzettel gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird (§ 27a Abs. 2 GPR). Für den Gemeinderat, den Gemeindeammann und den Vizeammann sind im ersten Wahlgang stille Wahlen nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR). Für die Finanzkommission, die Steuerkommission und die Stimmenzähler sind bereits im ersten Wahlgang stille Wahlen möglich. Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen bzw. Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).